Satzung
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Ortsverband Frechen
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 02.06.2023 in Frechen beschlossen und ersetzt die bis dahin gültige. Sie wird durch die Kreisordnungen von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Rhein-Erft-Kreis ergänzt (Anlage).
PRÄAMBEL
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nehmen Einfluss auf die politische Willensbildung mit dem Ziel, die ökologischen Erfordernisse und soziale Gerechtigkeit durchzusetzen und die direkten politischen Rechte der Bürgerinnen und Bürger fortzuentwickeln. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN streben in diesem Sinne die Zusammenarbeit mit Bürgerinnen und Bürgern an.
§1 Name, Sitz und Tätigkeit
Der Verband führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Stadtverband Frechen (GRÜNE Frechen). Er ist Stadtverband der politischen Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN (Bundesverband), gehört zu Bündnis 90/DIE GRÜNEN NRW (Landesverband), sowie Bündnis 90/DIE GRÜNEN Rhein-Erft-Kreis (Kreisverband).
Sitz und Tätigkeitsgebiet sind die Stadt Frechen.
§2 Mitgliedschaft
Es gelten die Regelungen der Kreisordnungen.
§3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Es gelten die Regelungen der Kreisordnungen.
§4 Gliederungen und Organe
Der Stadtverband ist Teil des Kreisverbands. Er verfügt grundsätzlich über Programm- und Satzungsautonomie. Programm und Satzung dürfen denen des Bundes-, Landes- und Kreisverbandes grundsätzlich nicht widersprechen.
Notwendige Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand (§ 6).
§5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Stadtverbandes.
Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand einberufen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder anwesend sind.
Ihre Beschlüsse können nur durch die Mitgliederversammlung selbst oder durch Urabstimmung aufgehoben werden.
Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich öffentlich, solange die Versammlung keine abweichende Regelung beschließt.
Einzuladen sind alle Mitglieder von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Frechen. Die Einladung erfolgt grundsätzlich per E Mail an die hinterlegte E -Mailadresse. In besonderen Fällen kann eine Postzustellung erfolgen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Ladungsfrist kann unter Angabe der Gründe auf eine Woche verkürzt werden. Neben den Mitgliedern ist auch der Kreisvorstand einzuladen.
Zur Einladung der Mitgliederversammlung ist ein Vorschlag zur Tagesordnung anzugeben. Dieser muss über die zu beratenden Gegenstände vollständig Aufschluss geben.
Die Versammlungsleitung ist von der Mitgliederversammlung zu wählen.
Redeliste, Anträge, Beschlussfassung und Protokoll Es gelten die Regelungen der Kreisordnungen. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- die Beschlussfassung über das Programm und die Satzung, die Wahl von Kandidaten/innen für den Stadtrat und von Direktkandidaturen in die übergeordneten Gremien
- die Wahl von Delegierten und Ersatzdelegierten zu den Organen der übergeordneten Gremien (Kreisparteirat)
- die Wahl des Vorstandes
- die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl der Rechnungsprüferinnen und -prüfer
- die Beschlussfassung über den Haushalt des Stadtverbandes
- die Beschlussfassung über Satzung, Geschäfts- und Finanzordnung
Das Hausrecht wird von der Versammlungsleitung ausgeübt.
§6 Vorstand
Der Vorstand vertritt den Stadtverband nach innen und außen. Er führt dessen Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
Der Vorstand besteht aus
- einer/einem Vorsitzenden
- einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden
- einer/einem Kassierer/in
- sowie bis zu vier Beisitzer/innen.
Bei der Besetzung ist das Frauenstatut zu beachten. Der Vorstand kann eine/n Beisitzer/in zum Schriftführer des Vorstands bestimmen.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
- Öffentlichkeitsarbeit
- Führung der laufenden Geschäfte
- Kontakt zu den anderen Gliederungen
§7 Grüne Jugend
Es gelten die Regelungen der Kreisordnungen.
§8 Satzungsänderungen
Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen geändert werden.
Anträge auf Änderung der Satzung sind allen Mitgliedern mit einer Antragsfrist von zwei Wochen zuzuleiten. Satzungsänderungen können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrags sein.
§9 Urabstimmung
Es gelten die Regelungen der Kreisordnungen.
§10 Frauenstatut
Es gilt das Frauenstatut.
§11 Datenschutz
Die Partei führt eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage.
Der Kreisverband pflegt die Daten der Mitglieder des Kreisverbandes, folglich auch der Mitglieder von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Frechen. Der Kreisverband gewährt dem Vorstand Zugang zu den Daten der Mitglieder.
Die Daten dürfen ausschließlich nur intern im Rahmen der Arbeit der Ortsverbände oder des Kreisverbandes benutzt werden. Insbesondere Gruppenmailings sind anonymisiert zu verschicken.
Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz dieser Daten. Der Missbrauch von Adress- und Kontaktdaten von Mitgliedern ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des §10(4) Parteiengesetz.
§12 Auflösung
Über die Auflösung oder Verschmelzung des Stadtverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen. Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antrag - und Ladungsfrist und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.
Über die Verwendung des Vermögens des Stadtverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung bei Auflösung.
Ein solcher Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung.
§13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach erfolgter Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Gleiches gilt für spätere Änderungen der Satzung.
§14 Korruptionsprävention
Es gelten die Regelungen der Kreisordnungen, insbesondere die Korruptionspräventionsordnung.